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   OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2000 - 17 B 622/00   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2000 - 17 B 622/00 (https://dejure.org/2000,11254)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.05.2000 - 17 B 622/00 (https://dejure.org/2000,11254)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. Mai 2000 - 17 B 622/00 (https://dejure.org/2000,11254)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • VG Köln - 12 L 600/00
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2000 - 17 B 622/00
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94

    Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen unter Berufung auf Art.

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2000 - 17 B 622/00
    Der Antragsteller meint, er habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung das Bestehen einer familienähnlichen Gemeinschaft mit seinem am 2. Dezember 1999 geborenen nichtehelichen Kind und dessen Mutter in deren Wohnung in C. glaubhaft gemacht; bei Beachtung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 - sei ihm einstweilen die Fortsetzung dieser durch Art. 6 GG geschützten Gemeinschaft zu ermöglichen.

    Die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, drängt regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, vgl. BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1994, 3155 = InfAuslR 1994, 394, und vom 31. August 1999 - 2 BvR 1532/99 -, NVwZ 2000, 59.

  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2000 - 17 B 622/00
    Die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, drängt regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, vgl. BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1994, 3155 = InfAuslR 1994, 394, und vom 31. August 1999 - 2 BvR 1532/99 -, NVwZ 2000, 59.
  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2000 - 17 B 622/00
    vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, NVwZ 1998, 742 = InfAuslR 1998, 213.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2010 - 17 A 2434/07

    Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Schutz von

    Demgemäß greift die weiter angeführte Entscheidung des Senats in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Beschluss vom 09. Mai 2000 - 17 B 622/00 -, juris Rn. 5 ff.; s.a. VG E. , Beschluss vom 11. März 2005 - 24 L 486/05 -, juris Rn. 26 ff.; anders in einem Fall mit deutschen Stiefkindern VGH BW, Beschluss vom 29. März 2001 - 13 S 2643/00 -, InfAuslR 2001, 283 ff. = juris (insb. Rn. 12 f.), der eine vergleichbare familiäre Situation zugrundelag, zu kurz.
  • VG Aachen, 07.08.2018 - 3 K 1991/16

    AsylG; Ablehnung; Haft; unglaubhaft; PTBS; Attest; psychische Erkrankung;

    Wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik gelebt werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zuzumuten ist - etwa weil ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht - drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2018 - 18 B 1383/17 - vom 9. Mai 2000 - 17 B 622/00 -, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 19 ZB 15.559 -, juris, Rn. 10.
  • VG Schleswig, 08.01.2020 - 1 B 104/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Entscheidend ist, ob die Beziehung am Bild der im Normalfall auf Verwandtschaft beruhenden Familie orientiert ist (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. November 1997 - Bs VI 170/96 -, Rn. 7, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29. März 2001 - 13 S 2643/00 -, juris Rn. 8 m. w. N.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - OVG 12 S 8.06 -, Rn. 4, juris; differenzierend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Mai 2000 - 17 B 622/00 -, Rn. 10, juris).
  • VG Saarlouis, 28.02.2008 - 11 L 103/08

    Eilrechtsschutz gegen die Abschiebung eines nichtehelichen Vaters, der bei

    wohl OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.03.1993 -3 W 9/93-, m.w.N. (juris); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2000 -17 B 622/00- (juris); Sächs. OVG, Beschluss vom 20.10.2004 -3 BS 285/04-, a.a.O.; Bayer. VGH, Beschluss vom 01.02.2006 -24 CE 06.265- (juris).
  • OVG Niedersachsen, 14.10.2005 - 9 ME 190/05

    Abschiebung einer vietnamesischen Staatsangehörigen

    Nach der Rechtsprechung (OVG Berlin, Beschlüsse vom 17.6.2004 - OVG 8 S 70.04 - a.a.O.; vom 2.9.2002 - OVG 8 S 144.02 - zitiert nach juris) ist ein Ausländer prinzipiell darauf verwiesen, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen ausländischen Familienangehörigen im gemeinsamen Heimatland herzustellen und zu wahren, solange die Voraussetzungen - wie hier - für einen Ehegattennachzug nicht vorliegen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.5.2000 - 17 B 622/00 - zitiert nach Juris; OVG Berlin, Beschluss vom 21.2.2003 - OVG 3 S 2.03 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.06.2011 - 2 O 52/11

    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit einer Vaterschaftsanfechtung

    Soweit man die Auffassung vertritt, ein rechtliches Ausreisehindernis ergebe sich nicht schon daraus, dass im gemeinsamen Haushalt einer ausländischen Familie ein weiteres Kind lebt, das (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (in diesem Sinne: OVG NW, Beschl. v. 09.05.2000 - 17 B 622/00 -, Juris), käme es auf den Ausgang des Verfahrens zur Anfechtung der Vaterschaft ohnehin nicht an.
  • VG Düsseldorf, 11.11.2010 - 24 K 8586/09

    Familiäre Lebensgemeinschaft; Herkunftsland; Freizügigkeitsrecht

    Denn die nach dem Tod des Kindesvaters allein sorgeberechtigte Kindesmutter ist rechtlich nicht gehindert, ihr deutsches Kind im Rahmen ihres aus der elterlichen Sorge (§§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB) fließenden Aufenthaltsbestimmungsrechts mit in das ansonsten gemeinsame Heimatland nehmen, vgl. dazu Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 21. Mai 2010 - 24 L 354/10 - vom 15. März 2005 - 24 L 433/05 - und vom 3. November 2006 - 24 L 2115/06 - OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 17 B 622/00 -.
  • VG Münster, 25.11.2010 - 8 K 2604/08

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wegen Erforderlichkeit

    Verneinend OVG NRW, Beschluss vom 9.5.2000 - 17 B 622/00 -, juris, Rdn. 10.
  • VG Düsseldorf, 11.03.2005 - 24 L 486/05

    D (A), Sierra Leoner, Kameruner, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Schutz

    Dabei kann offen bleiben, ob auch die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem deutschen Kind seiner Lebensgefährtin - mit der er nicht verheiratet ist - eine eigene, grundrechtlichen Schutz genießende familiäre Lebensgemeinschaft bildet, verneinend in einem solchen Fall wie dem vorliegenden OVG Münster, Beschluss vom 09. Mai 2000, 17 B 622/00: Art. 6 GG schütze nur die Beziehung des Ausländers zu seinem nichtehelichen Kind und nur über dieses Kind zu dessen Mutter, nicht aber die Beziehung zu einem weiteren Kind der Mutter seines nichtehelichen Kindes.
  • VG Düsseldorf, 15.03.2005 - 24 L 433/05

    Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache ; Kostenentscheidung nach

    Darüber hinaus begründen hinsichtlich dieses Kindes Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK hier unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller auch mit diesem (deutschen) Kind seiner Lebensgefährtin eine familiäre Lebensgemeinschaft führt, so dass die vier Personen insgesamt eine Familie i.S.d. Grundgesetzes bilden, oder ob zwei sich überschneidende" familiäre Lebensgemeinschaften vorhanden sind, nämlich die zwischen der Lebensgefährtin und ihren beiden Kindern einerseits und die zwischen dem Antragsteller, seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind andererseits, keinen Abschiebungsschutz, im Ergebnis ebenfalls ein Abschiebungshindernis verneinend OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2000 - 17 B 622/00 - : Art. 6 GG schütze nur die Beziehung des Ausländers zu seinem nichtehelichen Kind und nur über dieses Kind zu dessen Mutter, nicht aber die Beziehung zu einem weiteren Kind der Mutter seines nichtehelichen Kindes.
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